Erklärung Zeichenbüro

Grundsätzlich richtet sich der Umfang der Gewerbeberechtigung nach dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung im Zusammenhang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (§29 GewO). Der Gewerbeberechtigungswortlaut von Zeichenbüros lautet üblicherweise: "Anfertigen von technischen Zeichnungen nach vollständig vorgegebenen Angaben des Auftraggebers, unter Ausschluss aller den Baumeistern und Technischen Büros vorbehaltenen Tätigkeiten."

 

Vorbehaltsbereiche der Baumeister

Zeichenbüros sind somit zur Anfertigung von technischen Zeichnungen nach vollständig vorgegebenen Angaben des Auftraggebers berechtigt, wobei insbesondere die Vorbehaltsbereiche der Baumeister (§ 99 GewO) und der"Technische Büros - Ingenieurbüros" (§ 134 Abs 1 GewO) zu beachten sind. Die dort angeführten planerischen Tätigkeiten sowie die Durchführung von Messungen und Berechnungen etc. sind somit diesen reglementierten Gewerben vorbehalten. Wirtschaftskammer Steiermark